Info

Der Inhaber der Webseite ist deutscher Staatsangehöriger gemäß (Ru)StAG 1913 ius sanguinis §4.1 , im EStA-Register des Bundesverwaltungsamtes Köln vermerkt.
Die Apostille (= internationale Anerkennung) wurde durch – Regierung von Mittelfranken – Apostille/Beglaubigungsstelle – Ansbach, ausgefertigt.
Somit unterliegt er dem deutschen-, nicht dem bundesdeutschen Recht.
Daher auch nicht mehr: EGBGB Artikel 10, sondern: EGBGB Artikel 5.1

Grund für die Ausstellung der Staatsangehörigkeit:
„Mit Schreiben vom 02. Mai 2017 Nr. 7-0141.5/16/1883/1 beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die kleine Anfrage der Grünen wie folgt:

  1. Welchem Verwendungszweck dient der Staatsangehörigkeitsnachweis bzw. der
    Staatsangehörigkeitsausweis?
    Zu 1.:
    Der Staatsangehörigkeitsausweis dient dazu, die deutsche Staatsangehörigkeit des
    Inhabers verbindlich nachzuweisen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde dokumentiert
    durch die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deutsche
    Staatsangehörigkeit der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. […]
  2. Welche Dokumente erfüllen ersatzhalber den gleichen Zweck?
    Zu 3.:
    Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen
    der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechts –
    erheblich ist, verbindlich feststellt wird ((Ru)StAG §4.1).
    Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche
    Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die
    deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

    Das BverfGE (= Bundesverfassungsgericht) sagt hierzu:
    BVerfGE 77, 137 – Teso Urteil, Absatz 23, Satz 4:
    „Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz kennt eine Einbürgerung[/Staatsangehörigkeit] durch bloße Aushändigung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses nicht.“

    Zudem:
    BVerfGE 77, 137 – Teso Urteil, Absatz 58:
    „Die vom Bundesverfassungsgericht ergangene Feststellung besagt klar und eindeutig, dass es nur eine gesetzliche deutsche Staatsangehörigkeit über das (Ru)StAG 1913 vom 22.07.1913 geben kann.“

    BVerfGE 77, 137 – Teso Urteil, Absatz 22, Satz 2:
    „Die Ablehnung der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit wirkt sich wie eine Entziehung der Staatsangehörigkeit aus (vgl. BVerwG DÖV 1967, S. 94 f.).“



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